Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Leistungen des Unternehmens (im folgenden envirolab genannt)
- Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und envirolab. Envirolab geht davon aus, dass diese bekannt sind.
- Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von envirolab ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- Die envirolab behält sich das Recht vor, ohne Vorankündigung die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen oder zu ändern.
- Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Angebote, Nebenabreden
- Die Angebote von envirolab sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
- Enthält eine Auftragsbestätigung der envirolab Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
- Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Auftragserteilung
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Auftrag bzw. Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch envirolab um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
- envirolab verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, envirolab alle Sachverhalte mitzuteilen, die für eine ordnungsgemäße Probenahme, Prüfung oder/und Bewertung erforderlich sind und die Rechte Dritter sowie die Sicherheit betreffen, sowie behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen oder Einwilligungen Dritter, die für die Leistungserbringung erforderlich sind und die Erhebung von Einbauten, auf seine Kosten einzuholen und nachzuweisen, Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen sowie bei Untersuchungen in situ für Sicherheit und gegebenenfalls für die Beseitigung prüfbedingt entstandener Schäden, z.B. Verfüllung von Bohrlöchern bzw. Schürfen, auf seine Kosten zu sorgen. Ebenfalls übernimmt der Auftraggeber die Haftung für Schäden an Einbauten, die bei Grabungs-, Bohr- und Erkundungsarbeiten entstehen. Der sichere Zugang zu den Probenahmestellen ist zu gewährleisten. Und die Probenahmestelle entsprechend zu sichern. Die Probenahme umfasst weder Grabungen, noch die Herstellung von Bohrlöchern und Schürfen. Diese werden entweder vom Auftraggeber gestellt oder gesondert angeboten. Desgleichen sind die, für die Erfüllung des Auftrages erforderliche Sachen, wie Proben, Pläne , sonstige Unterlagen usw., unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, ist der Zugang zu Probenahmestellen und sonstige, für die Gewinnung bzw. Untersuchung des Prüfgutes wesentliche Bereiche zu gewährleisten.
- envirolab übernimmt ausschließlich Aufträge, die mit Ihrer Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität vereinbar sind. envirolab übernimmt keine Interessensvertretung.
- Eine Unterbeauftragung erfolgt im akkreditierten Bereich für Prüftätigkeiten, in Form von Laboruntersuchungen. Dafür wird im Regelfall die Firma AGROLAB herangezogen. Sollte der Auftraggeber eine andere Prüfstelle (Labor) vorziehen, muss er dies bei Auftragserteilung schriftlich bekannt geben.
- envirolab ist berechtigt, eine Auftragserweiterung dann zu begehren, wenn der Auftragsumfang für die Auftragserledigung unzureichend ist. Wird die begehrte Auftragserweiterung vom Auftraggeber abgelehnt, gilt die Prüfung als unvollständig und wird als solche bezeichnet.
- envirolab kann zur Vertragserfüllung im nicht akkreditierten Bereich, andere entsprechend Befugte, als Subauftragnehmer heranziehen und dies, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge erteilen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass (Teil-) Aufträge im Unterauftrag vergeben werden können. envirolab übernimmt für diese Unteraufträge gegenüber dem Auftraggeber alle Gewährleistungs- und Schadenersatzleistungen gemäß den hier genannten AGBs.
- Falls aufgrund von gesetzlicher Anforderungen (zB WRG) eine Informationspflicht der Behörden festgelegt ist, muss der Kunde darüber informiert werden. (Gesetze nennen und einfügen).
- Gewährleistung und Schadenersatz
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen und ausschließlich durch eingeschriebenen Brief ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung erfolgen.
- Die Gewährleistung kann nur für die beauftragten Leistungen und das bereitgestellte Prüfgut geltend gemacht werden.
- Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von envirolab innerhalb angemessener Frist, die; im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
- envirolab hat Leistungen mit der, vom Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
- Haftung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Bei- und Bereitstellung des Prüfgutes oder eine Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers nach dem Punkt Auftragserteilung entstehen und hat den Auftragnehmer gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
- Proben bleiben grundsätzlich im Eigentum des Auftraggebers und sind auf Verlangen der envirolab zurückzunehmen.
- Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Bei Verzug von envirolab mit einer Leistung, ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
- Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch envirolab unmöglich macht oder erheblich behindert, ist envirolab zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Ebenso ist envirolab zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird; das Rücktrittsrecht kann im Fall des Ausgleichs während der ganzen Dauer des Ausgleichsverfahren bis zur Aufhebung desselben, in den übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Untersuchung geltend gemacht werden
- Auch für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Nachfrist nicht nachkommt. im Falle vereinbarter, gänzlicher oder teilweiser Vorausleistungspflicht des Auftraggebers, dieser seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt, ist envirolab zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.. Erklärt der Auftragnehmer nach diesen Bestimmungen seinen Rücktritt vom Vertrag, so hat er Anspruch auf Ersatz aller ihm bis dahin entstandenen Kosten.
- Ist envirolab zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behalten diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von envirolab bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.
- Honorar
- Dem Honoraranspruch von envirolab liegen die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Leistungsbilder und Kalkulationsempfehlungen zugrunde.
- Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
- In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
- Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Dienstleistungen ist der Sitz von envirolab.
- Geheimhaltung
- envirolab ist, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
- envirolab ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
- Schutz der Pläne
Pläne, Prüfberichte, Gutachten, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. von envirolab sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung von envirolab zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst. envirolab ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von envirolab anzugeben.
- Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder von envirolab anerkannt.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für Verträge zwischen Auftraggeber und envirolab kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
- Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von envirolab vereinbart.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
Ev. Berücksichtigen:
Prüfgut: Nach Vertragserfüllung ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, das Prüfgut für die Dauer der Gewährleistungsfrist aufzubewahren. Der Auftraggeber ist auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verpflichtet, das Prüfgut auf Aufforderung des Auftragnehmers zu übernehmen und abzutransportieren; im Verzugsfall kann der Auftragnehmer das Prüfgut auf Kosten des Auftraggebers verwahren lassen oder selbst verwahren; im letzteren Fall hat der Auftraggeber das ortsübliche Lagergeld zu entrichten.
Zu Honorar:Wird im Zuge der Durchführung des Vertrages eine Leistung erforderlich, die im Auftragsumfang nicht enthalten oder vorgesehen ist, wird der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herstellen. Der Auftragnehmer behält sich die Vornahme und Fakturierung von Teilleistungen vor. Die Zahlung erfolgt im Allgemeinen nach Rechnungserhalt, für sonstige Zahlungsbedingungen muss eine gesonderte Regelung festgelegt werden. Bei Zahlungsverzug gelten 10 % Zinsen p.a. als vereinbart.
Begrenzung der Höhe der Gewährleistung
Zahlungsbedingungen, Zahlungsfrist
Rückstellprobe
